Erwägungen
Die Parteien sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in U. und dazugehörenden Grundstücken in V. (nachfolgend zusammengefasst als "B.X."). Ursprünglich gehörte der B.X. dem Ehemann der Beschwerdegegnerin C. Aufgrund finanzieller Probleme gewährte der Beschwerdeführer 2 dem Ehemann ein Darlehen von Fr. 550'000.--. Am 18. Juli 1985 schlossen der Ehemann und der Beschwerdeführer 2 einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Begründung eines Kaufrechts bezüglich des B.X. mit einem Kaufpreis von Fr. 650'000.--.
Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte der Ehemann der Klägerin den B.X. an die zu gründende Beschwerdeführerin 2. Am 12. Oktober 1988 gründeten die Klägerin, ihr Ehemann und der Beschwerdeführer 2 gemeinsam die Beschwerdeführerin 2. Am 10. Februar 1989 schlossen der Ehemann und der Beschwerdeführer 2 einen Pfandvertrag, mit dem der Vorvertrag für gegenstandslos erklärt und festgehalten wurde, der Ehemann schulde dem Beschwerdeführer 2 Fr. 550'000.--. Zur Sicherung dieser Schuld übergab der Ehemann dem Beschwerdeführer 2 sämtliche 50 Aktien der Beschwerdeführerin 2 als Faustpfand.
Am 3. Januar 1995 schlossen der Beschwerdeführer 2 und der Ehemann einen Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der Beschwerdeführerin 2. Am 17. Februar 1998 fand eine Kapitalerhöhung um weitere 50 Aktien bei der Beschwerdeführerin 2 statt, wobei der Beschwerdeführer 2 39 Aktien, der Ehemann 10 Aktien und die Klägerin 1 Aktie erhielten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Kaufvertrag vom 3. Januar 1995 nicht nichtig, sondern lediglich schwebend unwirksam ist, solange keine Bewilligung gemäß Art. 61 BGBB erteilt wurde. Eine Befristung dieses Schwebezustands auf 10 Jahre, wie von den…