Erwägungen

Die Y. Corporation Inc. klagte im Januar 1984 gegen die Firma X. auf Zahlung einer Nachforderung. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut. Auf Berufung der Beklagten hob das Bundesgericht dieses Urteil am 4. November 1986 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurück. Ein Revisionsbegehren der Klägerin gegen den Rückweisungsentscheid wies das Bundesgericht am 31. März 1987 ab.

Am 4. Dezember 1987 schlossen die Parteien vor Handelsgericht einen Vergleich. Sie einigten sich darauf, dass die Klägerin ihre Forderung auf einen Teil beschränkte, die Beklagte die Klage in diesem Umfang anerkannte, jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte übernahm und auf eine Prozessentschädigung verzichtete. Am 10. Dezember 1987 wurde der Prozess vom Präsidenten des Handelsgerichts als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

Mit Eingabe vom 10. Februar 1988 ersuchte die Klägerin das Bundesgericht erneut um Revision seines Urteils vom 4. November 1986. Sie erblickt in der Zeugenaussage vom 4. Dezember 1987 neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 137 lit. b OG.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass ein Revisionsgesuch nur dann zulässig ist, wenn der Entscheid über das Rechtsmittel geeignet ist, dem Kläger den angestrebten materiellrechtlichen Erfolg zu verschaffen. Dies ist hier nicht der Fall, da der Prozess durch einen Vergleich erledigt wurde und nicht durch einen Hoheitsakt des Gerichts.

Ein…