Erwägungen

Am 10. April 1950 ereignete sich auf einem Bahnübergang in Däniken ein Unfall, bei dem die damals etwa 2 Jahre und 8 Monate alte Irene Wenger von einem Geleisetraktor erfasst und verletzt wurde. Das Kind erlitt einen Beinbruch sowie Kopfverletzungen, die zu bleibenden Beeinträchtigungen wie einer kosmetischen Entstellung des Gesichts und einer starken Sehschwäche auf dem linken Auge führten.

Der Vater des Kindes erhob daraufhin Klage gegen die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) auf Zahlung von Heilungskosten, Schadenersatz für die Verminderung der Erwerbsfähigkeit sowie Genugtuung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Haftpflicht der SBB, da der Unfall im Bahnbetrieb geschehen war. Zwar wurde auch ein gewisses Verschulden der Eltern festgestellt, da das Kind unbeaufsichtigt auf die Gleise gelangt war. Dieses Verschulden der Eltern war jedoch lediglich eine Mitursache und konnte die Haftpflicht der SBB nicht ausschließen.

Die SBB wurde für schuldig befunden, da sie den Bahnübergang nicht ausreichend gesichert hatte. Trotz Warnungen hatte sie die Hängegitter an den Schranken entfernt, obwohl diese zur Sicherheit, insbesondere von Kindern, angebracht worden waren. Dieser Mangel an Sicherheitsmaßnahmen trug wesentlich zum Unfall bei.

Das Bundesgericht sprach der Klägerin daher den gesamten Betrag der Heilungskosten von CHF 310.20 zu, da die Krankenkasse diese Kosten nur gegen…