Erwägungen

Die Galerie X. hat gegen T. Inc. beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Klage auf Zahlung von 1'887'975 Schweizer Franken zuzüglich Zinsen erhoben, nachdem T. Inc. am 22. Juni 1990 ein grafisches Werk von Pablo Picasso bei einer Versteigerung erworben hatte. Das Handelsgericht hat die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Galerie X. beim BGE Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Der BGE hat entschieden, dass die von der Galerie X. geltend gemachte Gerichtsstandsklausel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IPRG nicht gültig ist, da die Gesellschaft T. Inc. diese Klausel weder schriftlich noch in einer anderen beweisbaren Form akzeptiert hat. Obwohl die Formvorschriften des Art. 5 IPRG strenger sind als diejenigen der europäischen Gerichtsstandsübereinkommen, gelten sie auch für Kaufleute.

Darüber hinaus hat der BGE entschieden, dass das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche…