Erwägungen

Am Morgen des 15. Juni 1976 kam es auf der Autobahn N 13 zwischen Sargans und Chur zu einem Frontalzusammenstoß zwischen dem von Raimund Bischof gelenkten Bundesfahrzeug und einem Lastwagen des Walter Kressig. Bischof kam dabei ums Leben, während der Lastwagenfahrer unverletzt blieb. Der Bund als Arbeitgeber Bischofs erbrachte Leistungen an dessen Witwe und Sohn, woraufhin diese ihre Ansprüche gegen einen allfällig Haftpflichtigen an den Bund abtraten. Der Bund erhob daraufhin Klage gegen die "Waadt"-Versicherungen, den Haftpflichtversicherer des Lastwagenhalters Kressig, auf Zahlung von rund 428.893 Franken.

Das Kantonsgericht Graubünden sprach der Klägerin die Hälfte des eingeklagten Betrags zu, da es die Haftung zwischen den beiden Fahrzeughaltern nach Art. 60 Abs. 2 SVG aufteilte. Weder dem Lastwagenfahrer noch Bischof konnte ein Verschulden nachgewiesen werden, weshalb die unterschiedlichen Betriebsgefahren der Fahrzeuge für die Schadensverteilung ausschlaggebend waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Aufteilung des Schadens nach Art. 60 Abs. 2 SVG. Es führte aus, dass die Beklagte als Versicherer des Lastwagenhalters gemäß Art. 59 Abs. 1 SVG beweisen müsse, dass Bischof den Unfall durch grobes Verschulden verursacht habe. Da jedoch Ungewissheit über Bischofs Urteilsfähigkeit im Unfallzeitpunkt bestehe, könne der Beweis für grobes Verschulden nicht erbracht werden. Folglich sei die Beklagte von ihrer Haftung nicht befreit.

Weite…