Erwägungen

Die Firma Laboratoires Procosa AG (im Folgenden Procosa) schloss mit Stéphane Beck einen Werkvertrag über den Bau einer Abfüllanlage, die unter anderem eine Flaschenbefüllmaschine und eine Kapselverschließmaschine umfasste. Der Preis war zunächst auf 39.000 Franken veranschlagt. Laut einer von Beck an Procosa im Februar 1967 übermittelten "Aufstellung" belief sich der Gesamtpreis der Maschine jedoch auf 102.000 Franken, was eine Überschreitung von über 150% des ungefähren Kostenvoranschlags bedeutete.

Procosa erhob daraufhin Klage gegen Beck auf Zahlung von 38.000 Franken, dem Betrag der geleisteten Anzahlungen. Beck beantragte die Abweisung der Klage und die Zahlung von 1.309 Franken 70 für seine Kosten und Auslagen.

Das Kantonsgericht Waadt verurteilte Beck zur Zahlung von 18.000 Franken an Procosa, da die Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung durch Procosa gemäß Artikel 375 OR erfüllt seien, da die Gesamtkosten den Kostenvoranschlag um mehr als 150% überschritten.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde von Procosa statt und hob das angefochtene Urteil auf. Es ging davon aus, dass die Parteien durch einen Werkvertrag mit ungefährem Kostenvoranschlag gebunden waren und die Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung durch Procosa gemäß Artikel 375 Abs. 1 OR erfüllt waren, da die Überschreitung des Kostenvoranschlags so erheblich war, dass Procosa den Auftrag zu diesem Preis nicht erteilt hätte.

Das…