Erwägungen

Die Denner AG betreibt Discountgeschäfte und verkaufte Flaschenbier zu einem deutlich tieferen Preis als der vom Schweizerischen Bierbrauerverein festgesetzte Mindestverkaufspreis. Daraufhin verhängten die Brauereien eine Liefersperre gegen die Denner AG. Die Denner AG erwirkte daraufhin eine vorsorgliche Massnahme, die es den Brauereien untersagte, die Lieferungen an die Denner AG zu verweigern, solange der Verkaufspreis den bisherigen Discountpreis nicht unterschreitet.

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Preisbindung der zweiten Hand durch die Brauereien zur Sicherung des Kundendienstes gerechtfertigt ist und damit die Liefersperre gegen die Denner AG zulässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Wettbewerbsbeschränkungen zur Durchsetzung von Preisbindungen der zweiten Hand grundsätzlich zulässig sind, wenn sie durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt sind und die Freiheit des Wettbewerbs nicht übermässig beeinträchtigen.

Das Obergericht hatte die Preisbindung der zweiten Hand mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, den Kundendienst durch ein flächendeckendes Netz von Detailverkaufsstellen zu gewährleisten. Das Bundesgericht erachtete diese Begründung als nicht völlig unhaltbar, da die Möglichkeit, Genussmittel bequem in der Nähe des Wohnorts einkaufen zu können, für viele Kunden ein wichtiger Faktor beim Kaufentscheid sein kann.

Auch die Annahme des Obergerichts, dass ein Zusammenbruch der Preise auf dem Biermarkt die Qualität des Bieres gefährden könnte, da die Brauereien…