Erwägungen

Am 19. Februar 1946 starb Witwe G. in A. bei Zürich. Ihre gesetzlichen Erben sind zwei Söhne und eine Tochter. Der Hauptnachlass besteht aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe, das aus zwei Wohnhäusern, zwei Scheunen, einem Geflügelhaus, Hofraum, Wies- und Ackerland, Streue und Wald besteht. Im Jahr 1949 erhob einer der Söhne Klage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses und ungeteilte Zuweisung sämtlicher Liegenschaften an ihn nach den Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts. Die beiden anderen Erben bestritten, dass es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB handele.

Das Bezirksgericht Horgen wies das Heimwesen ungeteilt dem klagenden Sohn zum Ertragswert zu, was vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Die Tochter Frau F. erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts gemäß Art. 108 LEG auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, da die Teilung des Nachlasses beim Inkrafttreten des LEG am 1. Januar 1947 noch nicht abgeschlossen war.

Die Frage, ob es sich bei dem streitigen Heimwesen um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB handelt, ist von den Gerichten selbständig zu prüfen. Dabei kommt der Unterstellung des Heimwesens unter das LEG nur eine negative Bedeutung zu - ein Heimwesen, das die Bedingungen des Art. 1 LEG nicht erfüllt, kann nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gelten.

Das Bundesgericht bejaht, dass das vorliegende Heimwesen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB darstellt. Zwar liegt der untere Teil in einer Zone für zweigeschossige Bauten, doch überwiegt der landwirtschaftliche Charakter des Gesamtgrundstücks. Eine…