Erwägungen

In der Betreibung Nr. 4775 gegen den Schuldner X. verwertete das Betreibungsamt Berikon am 30. Juni 1977 dessen beiden Grundstücke. Der Schuldner erhob Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag, da dieser weit unter den bestehenden Grundpfandschulden erfolgt sei und er keine Gelegenheit zur Vorbereitung und Anfechtung der Schätzung gehabt habe. Die Beschwerde wurde von der unteren und oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen.

Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht beantragte der Schuldner, die Zwangsversteigerung seiner Grundstücke für nichtig zu erklären. Er machte geltend, dass er sich während des gesamten Verfahrens in einem Zustand völliger geistiger Umnachtung befunden habe und daher nicht urteilsfähig gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine Betreibung gegen einen urteilsunfähigen Schuldner ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters oder der Vormundschaftsbehörde nichtig wäre. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Schuldners sei daher von Amtes wegen zu prüfen, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen.

Aus den eingeholten Amtsberichten ergeben sich ernsthafte Zweifel an der Betreibungsfähigkeit des Schuldners. So wurde er in einem Bericht als "in einem gewissen Grad als…