Erwägungen

Am 16. März 1993 wurde T. von der Polizei in Gossau kontrolliert, da er mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,50 Gewichtspromille ein Motorfahrzeug gelenkt hatte. Das Bezirksamt Gossau verurteilte T. daraufhin wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe und einer Busse. Mit Verfügung vom 11. Mai 1993 entzog das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons St. Gallen T. den Führerausweis für vier Monate. T. erhob Rekurs gegen diesen Entscheid, welcher von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde.

Erwägungen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestimmt den Begriff der strafrechtlichen Anklage autonom und unabhängig von den Begriffen des nationalen Rechts. Dabei kommt es auf die wahre Natur der Widerhandlung und deren Folgen an, wie sie sich nach dem Kreis der potentiellen Adressaten der Vorschrift bestimmt. Der Führerausweisentzug zu Warnzwecken weist trotz seiner Einordnung als Verwaltungsmassnahme im schweizerischen Recht grosse Ähnlichkeiten mit einer strafrechtlichen Sanktion auf. Er wird aufgrund einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzung ausgesprochen, seine Dauer richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und einem Rückfall kann zu einer Massnahmeverschärfung führen. Zudem verfolgt der Entzug einen repressiven und präventiven Zweck und…