Erwägungen

In diesem Fall hat der Angeklagte versucht, einer 73-jährigen Frau die Handtasche zu entreißen. Obwohl der Angeklagte die Frau nicht absichtlich zu Fall brachte, zog er sie mit Gewalt, bis sie die Tasche losließ, wodurch sie Verletzungen erlitt. Das Kantonsgericht hatte die Tat zunächst als Handtaschenraub eingestuft, aber das BGE hat letztendlich die Qualifikation als Raubüberfall bestätigt.

Erwägungen

Laut dem BGE hat der Angeklagte eine ausreichende Gewaltanwendung ausgeübt, um das Opfer zur Aufgabe ihrer Handtasche zu zwingen, was den Straftatbestand des Raubüberfalls gemäß Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erfüllt. Obwohl der Angeklagte die Frau nicht absichtlich zu Fall brachte, zeigt das Ziehen mit Gewalt, bis sie die Tasche losließ, eine direkte körperliche Gewaltanwendung, um den Widerstand des Opfers zu überwinden. Das BGE sieht die ausgeübte Gewalt als ausreichend intensiv an, um die Voraussetzungen für einen Raubüberfall zu erfüllen, trotz des Fehlens schwerer Verletzungen.

Das BGE weist auch darauf hin, dass der Umstand, dass das Opfer keinen besonderen Widerstand über den Reflex, ihre Tasche festzuhalten, hinaus leistete, nicht…