Erwägungen
Die Parteien bilden als Nachkommen ihrer verstorbenen Eltern eine Erbengemeinschaft und streiten sich seit Jahren über die Erbteilung. Prozessgegenstand ist die Zuweisung der landwirtschaftlichen Gewerbe "A." und "B.". Die Kommission für bäuerliches Erbrecht wies die Gewerbe dem Beschwerdegegner R. zu, da dieser im Unterschied zum Beschwerdeführer X. einen Nachkommen hat, der für die spätere Übernahme in Frage kommt. Das Amtsgericht und das Obergericht bestätigten diese Zuweisung.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid führen X. und Z. Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen die Zuweisung der landwirtschaftlichen Gewerbe an den Beschwerdeführer X.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Rechtsprechung zu den alten Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts (Art. 620 ff. aZGB) unter der Herrschaft des neuen Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) noch anwendbar ist. Es kommt zum Schluss, dass die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung auch unter dem neuen Recht herangezogen werden können, da der alt- und der neurechtliche Begriff der Eignung zur Selbstbewirtschaftung identisch sind.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die Nachkommenschaft ein Kriterium für die Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung…