Erwägungen

Am 16. November 1962 wurde Heusser, der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war, bei einem Strassenverkehrsunfall getötet. Die SUVA zahlte der Witwe und den Kindern des Opfers kapitalisierte Leistungen in Höhe von 105.000 Franken. Das in den Unfall verwickelte Fahrzeug war bei der Winterthur-Unfallversicherung versichert, die anerkannte, 114.000 Franken Schadenersatz zahlen zu müssen, nachdem sie diesen Betrag um ein Drittel wegen eines Verschuldens des Opfers gekürzt hatte.

Die SUVA beabsichtigt, ihren Rückgriff gegen die Winterthur für den gesamten Betrag ihrer Leistungen, d.h. 105.000 Franken, abzüglich der bereits erhaltenen 48.000 Franken, geltend zu machen. Die Winterthur ist der Ansicht, durch die Zahlung von 48.000 Franken vollständig befreit zu sein. Die Parteien haben das Bundesgericht angerufen, um über diesen Rechtsstreit zu entscheiden.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Rechtsstreit die Frage des Umfangs des Eintrittsrechts der SUVA in die Rechte der von ihr entschädigten Personen betrifft, was eine Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) darstellt.

Gemäss Art. 88 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) kann ein Sozialversicherer seinen Rückgriffsanspruch gegen die zivilrechtlich verantwortliche Person oder deren Haftpflichtversicherer nur…