Sachverhalt
Der vorliegende Entscheid betrifft ein Gesuch um Revision eines Urteils des Bundesgerichts, das im Rahmen des Berufungsverfahrens erging. Die Gesuchstellerin, Frau [S.], hat das Bundesgericht mit einem Gesuch um Revision des am 7. November 1989 in dem zwischen Frau [S.] und Frau C. geführten Verfahren ergangenen Urteils befasst. Das Gesuch um Revision stützt sich auf Art. 136 Bst. d OG, der die Revision eines Urteils des Bundesgerichts im Falle eines Versehens dieses letzteren vorsieht.
Die tatsächlichen Umstände des Falles sind wie folgt: Das Bundesgericht hat im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Urteil auf der Grundlage der von der letzten kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen gefällt. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass das Bundesgericht ein Versehen begangen hat, indem es einen wichtigen Umstand, der aus den Akten hervorgeht, nicht berücksichtigt hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat das Gesuch um Revision geprüft und festgestellt, dass Art. 136 Bst. d OG anwendbar ist, wenn das Bundesgericht durch ein Versehen ein Urteil gefällt hat, das einen wichtigen Umstand, der aus den Akten hervorgeht, missachtet. Das Bundesgericht hat jedoch auch betont, dass es im Rahmen des Berufungsverfahrens sein Urteil auf den Tatsachen gründet, wie sie von der letzten kantonalen Instanz festgestellt wurden, es sei denn, dass Bundesgesetze über den Beweis verletzt wurden.
Das Bundesgericht hat auch daran erinnert, dass ein Versehen nur dann vorliegt, wenn das Bundesgericht den wichtigen Umstand, dessen Nichtberücksichtigung ihm vorgeworfen wird, berücksichtigen musste. Im Rahmen des Berufungsverfahrens muss der Beschwerdeführer jedoch die Voraussetzungen…