Erwägungen

Eine Genossenschaft (die Genossenschaft) wurde von mehreren Personen gegründet, die ein Wohngebäude errichten und Eigentümer ihrer Familienwohnungen werden wollten. Die Genossenschaft schloss einen Architektenvertrag mit Z. (dem Architekten), der mit der Planung und Realisierung des Gebäudes einschließlich der Bauleitung beauftragt wurde.

Nach Fertigstellung des Gebäudes stellte die Genossenschaft verschiedene Mängel des Bauwerks fest und erhob auf der Grundlage von Art. 97 OR Schadenersatzklage gegen den Architekten wegen mangelhafter Vertragserfüllung. Der Architekt seinerseits forderte die Zahlung eines Honorarsaldos.

Das Kantonsgericht wies den Schadenersatzantrag der Genossenschaft ab, da diese keinen eigenen Schaden nachgewiesen habe. Die Genossenschaft legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das angefochtene Urteil.

Gemäß der Rechtsprechung liegt bei der Beauftragung eines Architekten mit der Erstellung von Plänen, Ausschreibungen oder Bauprojekten ein Werkvertrag vor; ist er mit der Vergabe und Überwachung der Arbeiten betraut, handelt es sich um einen Auftrag; umfasst sein Auftrag Tätigkeiten aus beiden Kategorien, liegt ein gemischter Vertrag vor.

Im vorliegenden Fall war der Vertrag zwischen der Genossenschaft und dem Architekten ein Gesamtvertrag, der sowohl Elemente des Werkvertrags als auch des Auftrags enthielt.

Da die…