Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Ablehnung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber der Gesellschaft A. AG. Letztere hatte 2005 das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft [D. AG] erworben, die zum Zeitpunkt des Verkaufs über erhebliche Liquiditätsreserven verfügte.

Die [A. AG], eine schweizerische Holdinggesellschaft, hat von einem im Ausland ansässigen Aktionär sämtliche Aktien der [D. AG], einer schweizerischen Gesellschaft mit beträchtlichen Reserven in Form von Bankguthaben, erworben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung betrachtete dies als Fall von Steuerhinterziehung und verweigerte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der später von [D. AG] ausgeschütteten Dividende.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Steuerhinterziehung vor, wenn die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsform ungewöhnlich, unangemessen oder befremdlich erscheint, jedenfalls dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck nicht angepasst ist, wenn davon auszugehen ist, dass diese Wahl missbräuchlich einzig zum Zweck der Steuereinsparung erfolgte, und wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde.

Im vorliegenden Fall stellt der Erwerb der Aktien der [D. AG] mit ihren beträchtlichen Liquiditätsreserven durch die [A. AG] einen "Erwerb eines prall gefüllten Portemonnaies" im Sinne der Verwaltungspraxis von 1990 dar. Dies erweckt den Verdacht der Steuerhinterziehung. Zudem hätte die Ausschüttung der Reserven vor dem Aktienverkauf die Zahlung der Verrechnungssteuer zur Folge gehabt, was nicht der Fall war. Schließlich ermöglichte der Aktienerwerb dem ausländischen Aktionär eine erhebliche Steuerersparnis.

Daher hat die Steuerbehörde ausreichende Indizien für das Vorliegen steuerbarer…