Erwägungen

Die Credit Suisse AG, die Raiffeisen Schweiz Genossenschaft, die UBS AG und die Zürcher Kantonalbank planten, für inländische Maestro-Kartentransaktionen eine multilateral ausgehandelte Domestic Interchange Fee (DMIF) einzuführen. Sie meldeten die Absprache im Juli 2004 dem Sekretariat der Wettbewerbskommission. Das Sekretariat leitete daraufhin eine Vorabklärung ein, woraufhin die Unternehmen zunächst auf die Umsetzung der Abrede verzichteten.

Im Dezember 2005 genehmigte die Wettbewerbskommission eine einvernehmliche Regelung für den sachlich verwandten Markt der VISA- und MasterCard-Kreditkarten. Im April 2006 forderten die Unternehmen das Sekretariat auf, die Vorabklärung zur DMIF für Maestro-Transaktionen weiterzuführen und baldmöglichst mit einer einvernehmlichen Regelung abzuschliessen. Im Juli 2006 beschloss das Sekretariat, für den Fall der Einführung der DMIF eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG zu eröffnen.

Die Unternehmen beantragten im Dezember 2006, die Wettbewerbskommission solle feststellen, dass die gemeldete DMIF für Maestro-Transaktionen zulässig sei. Die Wettbewerbskommission trat auf den Antrag nicht ein, was das Bundesverwaltungsgericht und schliesslich das Bundesgericht bestätigten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass das Melde- und Widerspruchsverfahren nach Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG ein kartellrechtliches Sonderverfahren ist, das nicht zu einem eigenständigen Entscheid über die Zulässigkeit einer gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung führt. Vielmehr dient es dazu, den Betroffenen eine erste Einschätzung ihrer geplanten Verhaltensweise zu ermöglichen.

Ein Feststellungsverfahren über die materielle Zulässigkeit einer Verhaltensweise ausserhalb des…