Sachverhalt
Der Fall betrifft die Aktiengesellschaft X. SA, ihren Präsidenten und Direktor B.X. sowie ihren Verwaltungsrat A.X., die Gegenstand von Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung waren. Der Ermittlungsbericht wurde der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Wallis übermittelt, die gegen die Betroffenen Steuernachforderungs- und Steuerhinterziehungsverfahren eröffnete.
Die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats des Kantons Wallis (COGEST) hat sich des Falls angenommen, um die ordnungsgemäße Funktion der staatlichen Dienststellen, einschließlich des Staatsrats, in dieser Angelegenheit zu überprüfen. Der Staatsrat hat verschiedene Mitarbeiter der Kantonalen Steuerverwaltung von ihrer Amtsgeheimnispflicht entbunden und diese ermächtigt, der COGEST die gesamten Akten des Steuerdossiers des Falls zu übergeben.
Die Beschwerdeführer haben das Verwaltungsgericht des Kantons Wallis mit einer Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung angerufen, mit der sie die Aufhebung der Steuergeheimnispflicht anfochten und eine formelle Entscheidung hierüber beantragten. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde als unzulässig erklärt, da die vom Staatsrat angeordnete Aufhebung der Amtsgeheimnispflicht im Rahmen der Oberaufsicht des Grossen Rats über die kantonale Verwaltung erfolgt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Rügen der Beschwerdeführer, insbesondere die Verletzung ihres Rechts auf Anhörung und ihres Rechts auf Zugang zum Richter, geprüft. Es hat festgestellt, dass die parlamentarische Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung einen vorwiegend politischen Charakter aufweist, was es den Kantonen ermöglicht, von der Garantie des Zugangs zum Richter abzuweichen.
Das Bundesgericht hat auch den Begriff der parlamentarischen Oberaufsicht geprüft, der darin besteht, zu überprüfen, ob die Exekutive und die Verwaltung…