Erwägungen
Die Vermieterin A. AG schloss am 4. April 2011 mit den Mietern B.B. und C.B. einen Mietvertrag über eine 7-Zimmer-Wohnung und einen Garagenplatz in V. zu einem Nettomietzins von insgesamt Fr. 2'665.--. Die Vermieterin forderte die Mieter im Dezember 2020 zur Bezahlung ausstehender Mietzinsen und Nebenkosten in Höhe von insgesamt Fr. 13'050.-- auf und kündigte das Mietverhältnis fristlos, nachdem nur teilweise Zahlungen in Höhe von Fr. 5'670.-- eingegangen waren.
Mit Klage vom 2. März 2021 beantragte die Vermieterin dem Bezirksgericht Aarau die Ausweisung der Mieter aus den Mieträumlichkeiten. Das Bezirksgericht trat auf das Ausweisungsgesuch nicht ein, da die Einwendungen der Mieter (behauptete Mängel an der Mietsache, Verrechnungseinrede) nicht sofort widerlegt werden konnten. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung der Vermieterin ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat Art. 257 ZPO verletzt, indem sie gestützt auf das haltlose Vorbringen der Mieter zur Verrechnung mit zu viel bezahlten Nebenkosten auf das Ausweisungsbegehren im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht eintrat.
Die Vermieterin hat den Nachweis der vereinbarten Nebenkostenpauschale von Fr. 260.-- durch Vorlage des von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrags erbracht. Die Mieter konnten diesen Beweis nicht…