Erwägungen

Die Berufsfotografin B. (nachfolgend Klägerin) fotografierte M. (nachfolgend Beklagter) im September 1991 in dessen Auftrag und erstellte ein Porträt. Der Beklagte kaufte zusätzlich fünf Diapositiv-Duplikate von der Klägerin. Im Frühjahr 1994 verwendete der Beklagte ohne Erlaubnis der Klägerin Reproduktionen eines dieser Farbdiapositive in Wahlinserate seiner Partei. Daraufhin verklagte die Klägerin den Beklagten auf eine Nutzungsgebühr von Fr. 3'850.--.

Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Klage im Teilbetrag von Fr. 3'420.-- gut. Es bemaß den zu ersetzenden Schaden nach der Lizenzanalogie mit Fr. 2'850.-- und erhöhte diesen um einen Verletzerzuschlag von 20% oder Fr. 570.--.

Der Beklagte erhob Berufung gegen den Verletzerzuschlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Berufung teilweise gutgeheißen und den Verletzerzuschlag von Fr. 570.-- aufgehoben.

Das Gericht führt aus, dass ein pauschalisierter Verletzerzuschlag im vorliegenden Fall nicht zulässig ist. Eine solche Mehrvergütung würde ein pönales Element in die Schadenersatzbemessung einbringen, was den allgemeinen Prinzipien der Schadens- und Ersatzbemessung widerspricht und gewöhnlich als…