Erwägungen

Der Beschuldigte Frauenknecht befindet sich in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt. Sein Verteidiger beantragte beim eidgenössischen Untersuchungsrichter, dem Beschuldigten den Gebrauch von Geräten zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen zu gestatten. Der Untersuchungsrichter wies dieses Begehren mit der Begründung ab, dass die Benützung solcher Geräte nach der Hausordnung des Basler Untersuchungsgefängnisses nicht möglich sei.

Der Verteidiger erhob daraufhin im Namen und im Auftrag des Beschuldigten Beschwerde gegen diese Verfügung bei der Anklagekammer des Bundesgerichts. Er beantragte, dem Beschuldigten zu gestatten, in seiner Zelle einen (kombinierten) Radio-Fernsehapparat zu halten.

Der Untersuchungsrichter und die Bundesanwaltschaft beantragten, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BStP darf der Untersuchungsgefangene in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordern.

Das Bundesgericht führt aus, dass diese Bestimmung des Bundesrechts den Ordnungsvorschriften der kantonalen Anstaltsreglemente vorgeht. Daher ist nach dem Bundesrecht, nicht nach der jeweils geltenden Hausordnung, zu prüfen, ob die Zulassung von Radio- oder Fernsehgeräten die Ordnung im Untersuchungsgefängnis stören könnte.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Gebrauch von Radio- und Fernsehapparaten zwar die Ordnung in einem Untersuchungsgefängnis stören kann, diese Gefahr aber entfällt,…