Erwägungen

Nicola G. arbeitete vom 29. April bis 3. Mai 1985 als Handlanger bei der Firma B. und war bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 6. Mai 1985 wollte er eine neue Stelle als Hilfsmechaniker bei der Garage P. antreten, deren Arbeitnehmer bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert sind. Am Sonntagabend, dem 5. Mai 1985, verursachte Nicola G. nach Alkoholkonsum einen Selbstunfall mit schweren Verletzungen.

Die Mobiliar überwies die Unfallmeldung am 18. Juli 1985 an die SUVA, welche die Leistungspflicht mit Verfügung vom 4. November 1985 ablehnte. Daraufhin erbrachte die SUVA die Versicherungsleistungen, behielt aber ihre Unzuständigkeit bei und forderte die Mobiliar auf, den Fall zu übernehmen.

Die SUVA erhob am 16. Februar 1987 eine verwaltungsrechtliche Klage gegen die Mobiliar, um deren Zuständigkeit und Leistungspflicht für den Versicherungsfall festzustellen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die in Art. 105 Abs. 2 und 110 Abs. 1 UVG geregelte Zuständigkeitsordnung für Kompetenzkonflikte zwischen Versicherern generell anwendbar ist und nicht nur in Fällen, in denen allein die Leistungspflicht eines Versicherers streitig ist.

Demnach hätte die SUVA die Einsprache des Nicola G. gegen ihre Unzuständigkeitsverfügung…