Art. 118 OG

Massgebender Sachverhalt

1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 105 Abs. 2, 110 Abs. 1 UVG, Art. 118, 130 OG: Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern. - Es geht nicht an, ausserhalb der im UVG und OG vorgesehenen Zuständigkeitsordnung Kompetenzkonflikte unter Versicherern…
    · 30.01.1988 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Disziplinarbeschwerde. 1. Disziplinarentscheide, die mit der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis eine andere, leichtere Strafe verbinden, unterliegen ausschliesslich der Beschwerde an das Bundesgericht. 2.…
    · 04.02.1955 · 0 Zitierungen

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