Art. 118 OG
Massgebender Sachverhalt
1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 105 Abs. 2, 110 Abs. 1 UVG, Art. 118, 130 OG: Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern. - Es geht nicht an, ausserhalb der im UVG und OG vorgesehenen Zuständigkeitsordnung Kompetenzkonflikte unter Versicherern…0 Zitierungen
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2Disziplinarbeschwerde. 1. Disziplinarentscheide, die mit der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis eine andere, leichtere Strafe verbinden, unterliegen ausschliesslich der Beschwerde an das Bundesgericht. 2.…0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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