Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. beanstandete bei der Ombudsstelle von Fernsehen DRS wiederholt verschiedene in der Zeit vom 25. Juli bis zum 18. Oktober 1995 ausgestrahlte Sendungen, darunter den "Zischtigsclub" vom 25. Juli 1995, die "Arena" vom 25. August 1995, Beiträge in der "Sternstunde Philosophie" vom 17. und 24. September 1995 sowie die "Rundschau" vom 18. Oktober 1995.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen trat auf eine Beschwerde von X. gegen den "Zischtigsclub" vom 25. Juli 1995 nicht ein, da er zum Sendegegenstand trotz seiner publizistischen Tätigkeit nicht in der von Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen geforderten Beziehungsnähe stehe. Aus dem gleichen Grund nahm sie am 2. Februar 1996 eine Zeitraumbeschwerde gegen den "Zischtigsclub" und die "Arena" vom 25. August 1995 nicht an die Hand.
Am 30. Dezember 1995 beschwerten sich X. und 28 Mitunterzeichner bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz gegen sämtliche obgenannten Sendungen. Die Präsidentin der Unabhängigen Beschwerdeinstanz teilte X. am 25. Juni 1996 mit, dass die Unabhängige Beschwerdeinstanz am 24. Mai 1996 beschlossen habe, auf die Zeitraumbeschwerde betreffend die genannten Sendungen nicht einzutreten, da insofern kein gemeinsamer Bericht der Ombudsstelle vorliege.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer X. trotz fehlendem schutzwürdigem Interesse in der Sache selbst als Popularbeschwerdeführer berechtigt ist, den Nichteintretensentscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz…