Erwägungen
Der Fall betrifft einen Mieter, S., der seit 1987 eine Wohnung und eine Garage von der Stiftung A. mietet. Im Dezember 1993 forderte S. den Vermieter auf, den Mietzins aufgrund von Hypothekarzinssenkungen herabzusetzen. Da der Vermieter dies ablehnte, erhob S. im März 1994 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich Klage auf Mietzinsherabsetzung. Die Schlichtungsbehörde trat jedoch auf das Begehren nicht ein, da S. die gesetzlich vorgeschriebene 30-tägige Frist zur Stellung des Herabsetzungsbegehrens beim Vermieter nicht eingehalten hatte.
S. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde beim Mietgericht des Bezirks Zürich. Das Mietgericht wies die Beschwerde im Wesentlichen ab. Gegen diesen Entscheid des Mietgerichts erhob S. schliesslich zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt in seiner Begründung aus, dass nach Art. 270a Abs. 2 OR der Mieter, der den Mietzins herabgesetzt wissen will, zunächst ein entsprechendes Begehren schriftlich beim Vermieter stellen und diesem 30 Tage Zeit lassen muss, dazu Stellung zu nehmen. Erst wenn der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise entspricht oder nicht fristgemäss antwortet, kann der Mieter die Schlichtungsbehörde anrufen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass S. die 30-tägige Frist zur Stellung des Herabsetzungsbegehrens beim Vermieter nicht eingehalten hatte. Daher trat die…