Erwägungen

Der Kläger, A., verletzte sich am 5. April 1994 bei einem Selbstunfall als Lenker eines Personenwagens schwer und ist seither querschnittgelähmt. Er klagte gegen die Versicherung X., als Haftpflichtversicherung der [Y. AG], welche Eigentümerin des Unfallfahrzeuges war, auf Schadenersatz. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, da der Kläger selbst als Halter des Unfallfahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht wies die Berufung des Klägers ab.

Erwägungen

Nach ständiger Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt.

Das Bundesgericht hält an dieser Definition des Halterbegriffs fest und lehnt die vom Kläger vertretene "Betriebsverantwortlichkeit" ab. Entscheidend ist die unmittelbare Nutzung und freie Verfügung über das Fahrzeug. Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Geschäftsauto überlässt und für dessen Kosten ganz oder überwiegend aufkommt, wird der Arbeitnehmer zum Halter, sofern er das Fahrzeug im Wesentlichen frei verwenden kann.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Kläger zu Recht als Halter des Unfallfahrzeugs qualifiziert. Der Kläger war Verwaltungsratsdelegierter, Generaldirektor und Vizepräsident der [Y. AG], die…