Erwägungen
Am 13. Oktober 1977 erschien in der Zeitung "Le Nouvelliste et Feuille d'avis du Valais" ein Artikel unter der Signatur von L., der die Unabhängigkeit der Mitglieder der parlamentarischen Untersuchungskommission untersuchte, die am 10. Oktober 1977 vom Walliser Großen Rat eingesetzt wurde, um die "Savro-Affäre" zu untersuchen. Der Artikel fragte insbesondere, ob der Vorsitzende der Kommission, B., bei der Untersuchung des vom Staat erworbenen Grundstücks für das Kollegium von Sitten, das von G., dem Schwager des Vorsitzenden, unter kritisierten Bedingungen im Kantonsparlament verkauft wurde, unbefangen sein würde.
Am 15. Oktober 1977 veröffentlichte die Zeitung eine Erwiderung des Autors des Artikels, in der er klarstellte, dass er den Vorsitzenden der Kommission nicht diskreditieren, sondern lediglich fragen wollte, ob dieser unbefangen in einer "Affäre" ermitteln könne, die vom sozialistischen Abgeordneten R. im Großen Rat angeprangert worden war und bei der ein Familienmitglied des Vorsitzenden nach Angaben des Abgeordneten "versucht haben soll, den Bund durch ein Scheinprojekt zu täuschen" und dann einen erheblichen Gewinn erzielt haben soll.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die strittigen Artikel Berichte über die öffentlichen Debatten des Großen Rates im Sinne von Art. 27 Abs. 5 StGB darstellen und daher vom Presseprivileg profitieren. Die Artikel haben nämlich zum Ziel, die Entscheidung des Großen Rates, B. zum Vorsitzenden der Untersuchungskommission zu ernennen, zu kommentieren und zu kritisieren, indem sie sich ausschließlich auf Elemente aus der parlamentarischen Debatte selbst beziehen.
Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Artikel Elemente enthalten, die nicht dem entsprechen, was im Großen Rat gesagt wurde. Insbesondere hat der Abgeordnete R. nicht…