Erwägungen

Der Schweizerische Motorrad-Verband (FMS) organisiert jedes Jahr eine Schweizer Meisterschaft in verschiedenen Motorrad-Disziplinen. 1988 nahm der Fahrer Kindle an den ersten vier Rennen der Meisterschaft in der 125-cm³-Kategorie teil, gewann die ersten drei Rennen und wurde beim vierten Rennen Dritter. Zu diesem Zeitpunkt führte er die vorläufige Gesamtwertung an.

Das nächste Meisterschaftsrennen mit dem Namen "Lédenon III" wurde vom Norton-Club Neuenburg unter der Leitung seines Sekretärs Alain Frund organisiert. Frund verschärfte die Anmeldebedingungen, indem er die Anmeldefrist auf den 5. Mai festlegte und jeglichen Hinweis auf eine mögliche Spätanmeldung gegen Aufpreis strich. Am 17. Mai 1988 sandte Kindle seine Anmeldung zusammen mit der Gebühr, aber Frund lehnte seine Anmeldung wie auch andere wegen Verspätung ab.

Da er sich diskriminiert fühlte, legte Kindle erfolglos Beschwerde bei der Straßenrennkommission und dem Sportgericht des FMS ein. Am Ende der Saison wurde Dalessi von der FMS zum Schweizer Meister in dieser Kategorie mit 132 Punkten erklärt, während Kindle mit 129 Punkten Zweiter wurde.

Daraufhin erhob Kindle Klage beim Bezirksgericht Genf, um die Entscheidung des Sportgerichts aufheben und das Rennen "Lédenon III" annullieren sowie die Wertung der Schweizer Meisterschaft 1988 berichtigen zu lassen. Seine Anträge wurden vom Kantonsgericht und vom Appellationsgericht abgelehnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Kindle ab.

Erstens ist die in Art. 75 ZGB vorgesehene Klage kassatorischer Natur und kann nur zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Nur das zuständige Organ des Verbands, gebunden an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids, ist befugt, eine neue Entscheidung zu treffen. Im vorliegenden Fall hat Kindle jedoch die internen Rechtsmittel des Verbands nicht…