Erwägungen
Der 1959 geborene M. war seit 1988 als Bauarbeiter bei der Bauunternehmung X. AG tätig und bei der SUVA gegen Unfallfolgen versichert. Nach zwei Unfällen im Jahr 2000 und 2004 war er in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Die IV-Stelle sprach ihm ab November 2002 eine Invalidenrente von 12% zu. Im September 2005 meldete sich M. zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und ersuchte im Dezember 2007 um Einleitung von Integrationsmassnahmen.
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht lehnten den Anspruch auf Integrationsmassnahmen ab, da M. in einer behinderungsadaptierten Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei und somit direkt Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe, ohne vorgängige Integrationsmassnahmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den ablehnenden Entscheid des kantonalen Gerichts. Es hält fest, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG nicht nur eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich voraussetzt.
Da der Beschwerdeführer in einer…