Erwägungen

Die Eheleute U.Q. und V.Q. waren langjährige Mitglieder der Helsana Versicherungen AG (vormals Krankenkasse Helvetia) und in der Zeit von 1993 bis 1995 auch in der Krankenpflege-Zusatzversicherung "BASIS TOP" versichert. Im Zuge der Revision des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes mussten die bis dahin nach dem Krankenversicherungsrecht geführten Zusatzversicherungen dem revidierten Krankenversicherungsgesetz (KVG 1994) angepasst und gleichzeitig dem Privatversicherungsrecht unterstellt werden. Die Krankenkasse Helvetia passte die Krankenpflege-Zusatzversicherungen per 1. Januar 1996 dem neuen Recht an, wobei die bisherige Zusatzversicherung "BASIS TOP" in zwei neue Produkte aufgeteilt wurde. Die Prämien in den beiden neu gestalteten Krankenpflegeversicherungen wurden neu nicht mehr nach dem Eintrittsalter der Versicherten, sondern nach dem aktuellen Lebensalter berechnet, was für U.Q. und V.Q. eine entsprechende Prämienerhöhung zur Folge hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Streitigkeiten betreffend die Prämienfestsetzung bei freiwilligen Zusatzversicherungen vom Zivilrichter zu entscheiden sind, da diese dem Privatversicherungsrecht unterstehen. Die präventive Kontrolle der Tarife durch die Verwaltung schließt eine nachträgliche Prüfung durch den Zivilrichter nicht aus.

Hinsichtlich der Prämienfestsetzung ist umstritten, ob die Krankenkassen verpflichtet sind, bei der Berechnung der Prämien für Zusatzversicherungen die unter altem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten anzurechnen. Das Bundesgericht…