Erwägungen
Der 1954 geborene K. verletzte sich am 2. Dezember 1998 bei einem Unfall an der rechten Schulter. Die Helsana Versicherungen AG (Helsana), bei der er über seinen Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 1. April 2002 trat K. eine andere Arbeitsstelle an, bei der er über den neuen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert war.
Ab 12. August 2002 war K. wegen Schmerzen an der rechten Schulter wiederum vollständig arbeitsunfähig. Die Helsana gewährte erneut Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Während des Bezugs dieser Leistungen erlitt K. am 22. Oktober 2002 einen weiteren Unfall, der zu einer Paraplegie führte und eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bewirkte.
Die SUVA verneinte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 22. Oktober 2002 und erklärte, gemäss Art. 77 UVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 UVV sei die Helsana leistungspflichtig. Die Helsana vertrat hingegen die Auffassung, die SUVA habe aufgrund von Art. 100 Abs. 2 UVV die Leistungen für den Rückfall und für den Unfall vom 22. Oktober 2002 zu erbringen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 100 Abs. 1 UVV die Nachwirkungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses vor der Aufnahme einer neuen versicherten Tätigkeit regelt. Der Rückfall ist kein erneuter Unfall im Sinne dieser Bestimmung, sondern lediglich eine Anknüpfung an ein früheres Unfallereignis.
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