Erwägungen

Durch Entscheidung vom 29. März 1985 hat die Kantonale Ausgleichskasse Waadt von Bruno P., geboren 1913, die Rückerstattung von 14'388 Franken für vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1984 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen verlangt. Der Versicherte hat um Erlass seiner Schuld ersucht, aber die Kasse hat dieses Gesuch abgelehnt, die Forderung jedoch auf 7'100 Franken reduziert und auf die Rückzahlung von 7'288 Franken, die sie als uneinbringlich betrachtete, verzichtet.

Bruno P. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt erhoben, das die Beschwerde abgewiesen und festgestellt hat, dass P. 14'388 Franken schuldet. P. hat dann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst geprüft, ob das kantonale Gericht die Erklärung der Kasse über die Uneinbringlichkeit von 7'288 Franken ihrer Forderung aufheben oder ändern konnte. Es kam zum Schluss, dass diese Erklärung kein Beschwerdegegenstand ist, da sie die Rückerstattungspflicht nicht ändert oder aufhebt, sondern lediglich eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt.

Die zweite Frage war, ob die Schuld des Versicherten mit den Ergänzungsleistungen, auf die er Anspruch hat, verrechnet werden kann. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass, wenn der Unterschied zwischen dem Bruttoeinkommen des…