Erwägungen

Am 27. Juni 1990 hat der Grosse Rat des Kantons Neuenburg ein Dekret zum Schutz von Mooren, Moorgebieten und national bedeutenden Auengebieten erlassen. Der Kanton Neuenburg hat anschliessend einen Entwurf für einen kantonalen Schutzplan erarbeitet, der von Naturschutzorganisationen mehrfach angefochten wurde. Das kantonale Departement für Raumentwicklung hat diese Einsprüche abgewiesen und den Plan ohne Änderungen verabschiedet.

Die Naturschutzorganisationen haben daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung des Entscheids des Staatsrats sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es kam zum Schluss, dass der Kanton Neuenburg im Rahmen des kantonalen Schutzplans nicht darauf verzichten kann, aus ökologischer Sicht ausreichende Pufferzonen abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist nämlich eine Verpflichtung, die sich aus dem Bundesrecht ergibt und darauf abzielt, die Moorlebensräume nachhaltig vor Bedrohungen und Beeinträchtigungen aus den umliegenden Nutzflächen zu schützen.

Hinsichtlich der handwerklichen Torfgewinnung befand das Bundesgericht, dass Art. 13 Abs. 2 der Verordnung, der den Fortbestand solcher Gewinnung in national bedeutenden Hochmooren erlaubt, nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist, das diese untersagt. Nur eine kontrollierte Torfgewinnung in strikten Grenzen kann noch als bundesrechtskonform angesehen werden.

Dagegen erachtete das Bundesgericht Art. 21 der Verordnung, der die Fortsetzung…