Erwägungen
Die A. AG ist Zulassungsinhaberin des Medikaments X., das vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) zugelassen ist und auf der Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste [SL]) aufgeführt ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) teilte der A. AG mit, dass X. der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen der in der SL gelisteten Präparate unterzogen werde. Das BAG kam zum Schluss, dass für den therapeutischen Quervergleich (TQV) einzig das Medikament U. heranzuziehen sei, da es wie X. den Wirkstoff B. enthalte und in identischer Dosierung pro Stück berücksichtigt werden könne. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, verfügte das BAG am 14. Dezember 2017 eine Senkung der Preise von X. um 25,7841248 % auf neu Fr. 169.42 (Fabrikabgabepreis) bzw. Fr. 210.90 (Publikumspreis; X. Multidose) respektive Fr. 212.67 (Fabrikabgabepreis) bzw. Fr. 260.55 (Publikumspreis; X. Ampulle) per 1. Februar 2018.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass das BAG bei der Durchführung des TQV die Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels gemäss Art. 65b Abs. 2 lit. b KVV auf Grund "des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln" zu beurteilen hat. Laut Art. 65b Abs. 4bis KVV und Art. 34f Abs. 1 KLV wird der Kreis der für den TQV heranzuziehenden Arzneimittel auf solche festgelegt, "die zur Behandlung derselben Krankheit eingesetzt werden".
Das Bundesgericht erachtet die Vorgehensweise des BAG, das zur…