Art. 65b KVV

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Grundsatz

1 Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet.
2 Die Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels wird wie folgt beurteilt:
  1. a. anhand eines Vergleichs mit dem durchschnittlichen Preis anderer Arzneimittel zur Behandlung derselben Krankheit (therapeutischer Quervergleich);
  2. b. anhand eines Vergleichs mit dem Durchschnitt der Preise desselben Arzneimittels in den Referenzländern (Auslandpreisvergleich).
3 Zur Ermittlung des Preises, der als wirtschaftlich gilt, werden die nach Abs. 2 Buchstaben a und b ermittelten Preise je hälftig gewichtet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste; Bildung einer Vergleichsgruppe beim therapeutischen Quervergleich
    · 30.10.2017 · 172 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste
    · 14.12.2015 · 167 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Generika und Höhe des Selbstbehalts bei Arzneimitteln
    · 29.05.2019 · 129 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vergleichsgruppenbildung im Zuge des therapeutischen Quervergleichs (TQV)
    · 13.04.2021 · 101 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Auslandpreisvergleich; Toleranzmarge zum durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer
    · 13.10.2016 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vergleichsgruppenbildung im Rahmen des therapeutischen Quervergleichs (TQV); Ermittlung der mittleren Erhaltungsdosis
    · 22.09.2021 · 37 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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