Art. 65b KVV
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit: Grundsatz
1 Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet.
2 Die Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels wird wie folgt beurteilt:
- a. anhand eines Vergleichs mit dem durchschnittlichen Preis anderer Arzneimittel zur Behandlung derselben Krankheit (therapeutischer Quervergleich);
- b. anhand eines Vergleichs mit dem Durchschnitt der Preise desselben Arzneimittels in den Referenzländern (Auslandpreisvergleich).
3 Zur Ermittlung des Preises, der als wirtschaftlich gilt, werden die nach Abs. 2 Buchstaben a und b ermittelten Preise je hälftig gewichtet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste; Bildung einer Vergleichsgruppe beim therapeutischen Quervergleich172 Zitierungen
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2Dreijährliche Überprüfung der Bedingungen für die Aufnahme in die Spezialitätenliste167 Zitierungen
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3Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Generika und Höhe des Selbstbehalts bei Arzneimitteln129 Zitierungen
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4Vergleichsgruppenbildung im Zuge des therapeutischen Quervergleichs (TQV)101 Zitierungen
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5Auslandpreisvergleich; Toleranzmarge zum durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer42 Zitierungen
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6Vergleichsgruppenbildung im Rahmen des therapeutischen Quervergleichs (TQV); Ermittlung der mittleren Erhaltungsdosis37 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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130 Zitierungen
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84 Zitierungen
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81 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.