Sachverhalt

Die A. AG beantragte die unbefristete Aufnahme des Arzneimittels C. in die Spezialitätenliste (SL) zu bestimmten Publikumspreisen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) lehnte die Gewährung einer Toleranzmarge von 5% zum durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung. Es führte aus, dass bei einem Arzneimittel, das zunächst befristet und anschliessend unbefristet in die SL aufgenommen wird, aufgrund der Auslegung der massgeblichen Bestimmungen kein Anspruch auf Gewährung einer Toleranzmarge im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der unbefristeten Aufnahme besteht. Die Situation eines befristet aufgenommenen Arzneimittels unterscheidet sich von jener eines unbefristet aufgenommenen Arzneimittels bei der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen, da bei Letzterem eine Preisanpassung erfolgt, während bei Ersterem der Preis erst bestimmt werden muss. Daher ist es sachlich gerechtfertigt, C. anders zu behandeln als bereits in der SL gelistete Arzneimittel. Zudem verletzt die Nichtgewährung der Toleranzmarge weder den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch die Wirtschaftsfreiheit. C. befand sich bei der Neuaufnahme nicht in derselben Ausgangslage wie ein unbefristet aufgenommenes Arzneimittel bei der dreijährlichen Überprüfung. Ausserdem ist die Sozialversicherung als solche der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen, sodass die Beschwerdeführerin durch den Entscheid nicht in einer durch die Wirtschaftsfreiheit…