Erwägungen
Die A. AG ist Zulassungsinhaberin des Arzneimittels B. ®, das zur Behandlung verschiedener Krebserkrankungen eingesetzt wird. Das Medikament wurde 2010 mit einer Limitierung in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen. Auf Gesuch der A. AG genehmigte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) 2013 befristet eine Erweiterung der Limitierung für die Indikation Brustkrebs. 2016 verlängerte das BAG die Befristung bis zum 31. März 2017 und senkte die Preise. Das BAG verlangte, dass die A. AG vor Ablauf der Befristung ein reguläres Gesuch um Erweiterung der Limitierung für die Indikation Brustkrebs stellen müsse, das anschliessend von der Eidgenössischen Arzneimittelkommission geprüft würde.
Da im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung keine Einigung über die Vergleichsgruppenbildung für den therapeutischen Quervergleich (TQV) und damit den Preis von B. ® erzielt werden konnte, lehnte das BAG das Gesuch um Erweiterung der Limitierung mit Verfügung vom 31. Mai 2018 ab. Die A. AG erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies und das BAG anwies, die erweiterte Limitierung von B. ® für die Indikation Brustkrebs von der SL zu streichen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die einschlägigen Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts korrekt angewendet hat. Insbesondere ist es zulässig, im Rahmen des TQV Arzneimittel, die…