Erwägungen

Die Beschwerdeführerinnen, eine deutsche Stiftung und eine deutsche Beteiligungsgesellschaft, hatten mit der Beschwerdegegnerin, der Konkursmasse der C. AG in Liquidation, Derivatgeschäfte abgeschlossen. Diese Geschäfte waren durch eine Gerichtsstandsklausel im 1992 ISDA Master Agreement zugunsten der englischen Gerichte geregelt. Als Folge des Konkurses der C. AG kam es zu einem Streit über die Berechnung von Schadenersatz, woraufhin die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz Kollokationsklagen einreichten. Die Beschwerdegegnerin erhob ihrerseits eine Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerinnen vor dem englischen High Court.

Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte, da die Parteien eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der englischen Gerichte getroffen hätten. Die Beschwerdeführerinnen fochten diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Gerichtsstandsklausel in Section 13(b) des 1992 ISDA Master Agreements eine ausschließliche Zuständigkeit der englischen Gerichte begründet, soweit Gerichte eines Vertragsstaats des Lugano-Übereinkommens betroffen sind. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach…