Erwägungen
Frau [A.], Staatsangehörige von Nordirland, und Herr [A.], schottischer Staatsangehöriger, haben sich am 27. Dezember 1994 in Belfast geheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien haben ihren Wohnsitz in Genf und eine Ferienwohnung im Kanton Waadt erworben.
Im September 2006 hat Herr [A.] den ehelichen Haushalt ohne Erklärung verlassen. Im Juli 2007 hat Frau [A.] beim Friedensrichter des Bezirks Aigle eine Scheidungsklage eingereicht. Am 3. Dezember 2007 hat sie beim Zivilgericht des Bezirks Ostwaadt ein einseitiges Scheidungsbegehren gestellt. Am 18. Dezember 2007 hat Herr [A.] in Schottland eine Scheidungsklage erhoben.
Am 26. Februar 2009 hat das Bezirksgericht die Scheidung der Eheleute [A.] ausgesprochen und die Regelung der Scheidungsfolgen einem späteren Verfahren vorbehalten. Am 22. Februar 2011 hat die Kammer für Rechtsmittel des Waadtländer Kantonsgerichts die Beschwerde von Herrn [A.] gegen dieses Urteil abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Entscheid, der die Scheidung aussprach, ein Teilurteil darstellte, das unmittelbar angefochten werden konnte und musste.
Obwohl der alte Art. 116 ZGB aufgehoben wurde, hat das Bundesgericht entschieden, dass er analog angewendet werden kann, wenn der beklagte Ehegatte im hängigen Scheidungsverfahren in der Schweiz ausdrücklich auf ein identisches im Ausland eingeleitetes Verfahren verweist und damit seinen Willen zur Auflösung der Ehe zum Ausdruck bringt.
Im…