Erwägungen
Der Beschwerdeführer, [X.], reichte am 17. September/16. Oktober 2007 bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte und Aufnahme ins Revisorenregister ein. Die Revisionsaufsichtsbehörde lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 30. April 2008 ab.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2008 an das Bundesgericht beantragte [X.], das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da Entscheide über die Zulassung als Revisionsexperte vom Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. t BGG erfasst sind. Die Zulassung beruht auf einer Bewertung der persönlichen Fähigkeiten des Bewerbers, was vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann.
Selbst wenn die Beschwerde zulässig wäre, hätte sie keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer erfüllte die Anforderungen an die erforderliche Fachpraxis nach Art. 4 RAG offensichtlich nicht. Er konnte keine genügende beaufsichtigte Praxis nachweisen, und seine Lehrtätigkeit ersetzte keine…