Erwägungen
X. ist Eigentümerin eines Grundstücks für Straßenzwecke (Grundstück Nr. 1), das zwischen den Grundstücken von Y. (Grundstücke Nr. 2 und 3) liegt. Die Bäume von Y. ragen über das Grundstück von X. hinaus und lassen ihre Blätter auf die Straße fallen, was nach Ansicht von X. eine Gefahr darstellt. X. hat daher eine Unterlassungsklage erhoben und hilfsweise beantragt, dass Y. verpflichtet wird, die überhängenden Äste zu beschneiden. Die kantonalen Instanzen haben den Antrag von X. abgelehnt, da der Blattfall ihrer Ansicht nach keine übermäßige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB darstellt und X. auch nicht auf der Grundlage von Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgehen kann, ohne einen erheblichen Schaden an ihrem Eigentum nachzuweisen.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. ab. Gemäß den Feststellungen der kantonalen Instanzen stellt der Blattfall auf dieser Wohnstraße ohne Durchgangsverkehr, auch wenn er sie rutschig machen kann, keine übermäßige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB dar. Ebenso musste X., um auf der Grundlage von Art. 641 Abs. 2 ZGB gegen die überhängenden Äste vorzugehen, einen erheblichen Schaden an ihrem Eigentum nachweisen, was sie nicht getan hat. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die dem Nachbarn zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, also das…