Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Projektierungsauftrag, den ein Architekt von einer katholischen Kirchgemeinde erhalten hatte. Die Kirchgemeinde hatte eine Begrenzung der Gebäudekosten auf CHF 350.000 vorgegeben. Das Kantonsgericht kam jedoch zum Schluss, dass der Architekt den Auftrag bei dieser Kostenbegrenzung gar nicht erfüllen konnte. Der Architekt hätte erkennen müssen, dass das gewünschte Raumprogramm mit den gegebenen Mitteln höchstwahrscheinlich nicht umsetzbar war. Stattdessen trieb er die Projektierung weiter voran, ohne die Kirchgemeinde darüber zu informieren.

Der Kläger (Architekt) beharrte darauf, den Auftrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben und daher Anspruch auf das volle Honorar zu haben. Das Bundesgericht musste nun entscheiden, ob der Architekt den Auftrag korrekt ausgeführt hatte und Anspruch auf das volle Honorar hatte.

Erwägungen

Laut Bundesgericht ist die oberste Pflicht des Beauftragten, die Interessen des Auftraggebers sorgfältig und treu zu wahren. Wurde dem Beauftragten eine unzweckmäßige oder unerfüllbare Weisung erteilt, so muss er den Auftraggeber darüber aufklären und dessen Stellungnahme einholen. Sobald der Beauftragte die Unzweckmäßigkeit oder Unerfüllbarkeit der Weisung erkennt, darf er die Auftragsausführung nicht einfach fortsetzen, ohne den Auftraggeber zu informieren.

Im vorliegenden Fall ging das Kantonsgericht davon aus, dass der Architekt bereits lange vor Ablieferung der Baupläne hätte erkennen…