Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Geschäftsmann, S., der wegen qualifizierter untreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde, weil er seinem Arbeitgeber, der R. AG, Weinmengen zu überhöhten Preisen in Rechnung gestellt hatte, obwohl er sie zu niedrigeren Preisen über eine andere von ihm kontrollierte Gesellschaft, die V. SA, erworben hatte. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte S. zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe, verzichtete jedoch auf die Einziehung des unrechtmäßigen Vorteils, den S. erlangt hatte, mit der Begründung, dass dies zu einer Doppelbestrafung des Angeklagten führen könnte, wenn die R. AG auch Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhielte.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern legte gegen diese Entscheidung ein Nichtigkeitsrekurs ein und beantragte, dass das Gericht die Einziehung des unrechtmäßigen Vorteils anordne oder, falls dies nicht möglich sei, der Staat mit 540 000 Franken entschädigt werde.

Erwägungen

Zur Legitimation des kantonalen Anklägers, einen Nichtigkeitsrekurs einzulegen, führte das Gericht aus, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Anklagebehörde dieses Kantons im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sei und dass der Stellvertreter des Staatsanwalts gemäß den Bestimmungen der kantonalen Justizorganisation berechtigt sei, die Staatsanwaltschaft bei der Einlegung eines Nichtigkeitsrekurses zu vertreten.

Zur Einziehung des unrechtmäßigen Vorteils, befand das Gericht, dass die Einziehung angeordnet werden müsse, solange der Täter im Besitz des unrechtmäßigen Vorteils sei, dass das Gericht jedoch Maßnahmen ergreifen müsse, um zu verhindern, dass der Täter zweimal zur Zahlung verurteilt werde, indem die Einziehung unter Vorbehalt der Rückerstattung im Falle und in dem Umfang angeordnet werde, in dem der Täter den durch die Straftat verursachten Schaden ersetzt habe.

Zum Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz, führte das Gericht aus, dass, wenn die in Art. 60 StGB genannten Voraussetzungen erfüllt seien,…