Erwägungen

Am 1. Januar 1995 trat ein Gesamtarbeitsvertrag für die Arbeitnehmer der Garagenbranche des Kantons Genf in Kraft. Dieser Vertrag wurde auf Arbeitgeberseite von der Schweizerischen Automobil-Gewerbe-Union (UPSA) und auf Arbeitnehmerseite vom Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband (FTMH) und einer anderen Gewerkschaft unterzeichnet. Er sah unter anderem eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 40 Stunden, ein 13. Monatsgehalt und fünf Wochen Ferien vor.

Die Garages X. AG und Y. AG, die bis zum 31. Dezember 1996 Mitglieder der UPSA waren, kündigten die Arbeitsverträge ihrer Arbeitnehmer zum 31. Dezember 1996 und boten ihnen ab dem 1. Januar 1997 neue Arbeitsbedingungen an (Ersetzung des 13. Monatsgehalts durch eine Jahresendprämie, wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden, vier statt fünf Wochen Ferien).

Am 27. Februar 1997 erhob der FTMH eine Feststellungsklage und Zahlungsklage gegen diese beiden Gesellschaften, da sie ihm zufolge den Gesamtarbeitsvertrag durch die einseitige Änderung der individuellen Arbeitsverträge der daran gebundenen Arbeitnehmer verletzt hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde des FTMH statt und hob den kantonalen Entscheid auf, der sämtliche Anträge des FTMH abgewiesen hatte.

Zunächst erinnerte das Bundesgericht daran, dass die Aktivlegitimation und die Passivlegitimation zu den materiellen Voraussetzungen des streitigen Anspruchs gehören und sich nach dem materiellen Recht bestimmen. In Bezug auf Berufsverbände hat die Rechtsprechung ihre Aktivlegitimation anerkannt, wenn sie ein kollektives Interesse verteidigen, das nicht nur das persönliche Interesse ihrer Mitglieder, sondern auch das der Personen umfasst, die zwar nicht zu ihren Mitgliedern zählen, aber dennoch denselben Beruf ausüben.

Im vorliegenden Fall handelt der FTMH jedoch nicht im Interesse aller Arbeitnehmer des Berufs, sondern nur im Interesse der durch den Gesamtarbeitsvertrag gebundenen Arbeitnehmer. Da somit die erste von der Rechtsprechung gestellte Bedingung nicht erfüllt ist, kann das Bundesgericht die Rüge des Persönlichkeitsrechts nicht gutheißen.

Dennoch lässt das Bundesgericht die Beschwerde des FTMH auf der Grundlage des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Gemäß Artikel 7 UWG handelt wettbewerbswidrig, wer die gesetzlichen oder vertraglichen Arbeitsbedingungen, die auch der…