Erwägungen
O. ist bei Mutuel Assurances für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert. Am 23. Oktober 2000 teilte Mutuel Assurances O. eine Erhöhung seiner monatlichen Prämie von 200 Fr. 10 auf 218 Fr. ab dem 1. Januar 2001 mit. O. hat die Rechtmäßigkeit dieser Erhöhung vor dem Kantonalen Versicherungsgericht Genf angefochten.
Der Streitpunkt betrifft die Rechtmäßigkeit dieser Prämiensteigerung. Das Kantonsgericht hat die Erhöhung aufgehoben, da Mutuel Assurances den Betrag der neuen Prämie rechtlich nicht hinreichend begründet habe. Mutuel Assurances hat gegen dieses Urteil eine öffentlich-rechtliche Beschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Genehmigung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) unterliegen, was eine Vermutung der Angemessenheit des Prämienhöhe begründet. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Versicherte den strikten Beweis des Gegenteils erbringen, eine bloß überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Kantonsgericht bei der Beweiswürdigung einen Fehler begangen hat, indem es die Prämiensteigerung aufhob. Die vom Kantonsgericht berücksichtigten Elemente, insbesondere zur…