Erwägungen

Am 12. Juni 2015 schrieb der Verband B. die Leistungen für die Sammlung und den Transport von Siedlungsabfall im Entsorgungsgebiet des Verbandes für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 in einem offenen Verfahren aus. Als Eignungskriterium wurde unter anderem der Nachweis der Zulassungsbewilligung (Transportlizenz) gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen verlangt.

Für das Los X. gingen vier Offerten ein, darunter die Offerten der [A. AG] und der C. AG. Die C. AG erhielt den Zuschlag, obwohl sie im Zeitpunkt der Offerteinreichung noch nicht über die erforderliche Transportlizenz verfügte. Die [A. AG] erhob daraufhin Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Transportlizenz ein Eignungskriterium darstellt, das grundsätzlich als Ausschlusskriterium zu definieren ist. Nur wenn Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre, kann davon ausnahmsweise abgesehen werden.

Im vorliegenden Fall war das Fehlen der Transportlizenz zum Zeitpunkt der Offerteinreichung jedoch kein geringfügiger Mangel. Die Transportlizenz ist eine zwingende rechtliche Voraussetzung für die…