Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Vorgesetzten, X., der beschuldigt wurde, seinen minderjährigen Lehrling, geboren 1991, zwischen dem 24. Oktober und dem 12. Dezember 2007 dreimal sexuell belästigt zu haben. Die Vorfälle ereigneten sich in einem Brockenhaus, wo X. der Verantwortliche war und der Lehrling ein Praktikum absolvierte. Die ersten beiden Vorfälle bestanden darin, dass X. den Lehrling über dessen Kleidung auf dem Oberschenkel berührte, während der dritte Vorfall darin bestand, dass X. das T-Shirt des Lehrlings hochhob und dessen nackten Rücken mit seiner Hand streichelte.

X. wurde vom Polizeirichteramt Winterthur zu einer Geldstrafe von 400 Schweizer Franken verurteilt, dann zu derselben Strafe vom Obergericht des Kantons Zürich. X. legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung von den Vorwürfen der sexuellen Belästigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Tatbestandsmerkmale der sexuellen Belästigung, wie sie in Artikel 198, Absatz 2, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) definiert sind. Es kam zu dem Schluss, dass der Vorgesetzte, der den nackten Rücken seines minderjährigen Lehrlings unter dem T-Shirt mit seiner Hand streichelt, in den konkreten Umständen des Einzelfalls das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Belästigung erfüllt.

Das Bundesgericht prüfte auch die Berührungen auf dem Oberschenkel, in der Kniegegend, über der Kleidung, und kam zu dem Schluss, dass sie für sich genommen keine sexuelle Konnotation aufwiesen. Es schätzte jedoch, dass die Tatsache, dass X. das T-Shirt des Lehrlings hochhob und dessen…