Sachverhalt
Der Fall betrifft zwei marokkanische Staatsangehörige, A. und ihre Tochter B., die ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Lebenspartner und Vater, C., einem irakischen Staatsangehörigen, gestellt haben, der eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz genießt. A. ist 2007 illegal in die Schweiz eingereist und hält sich dort ohne Recht auf. C. hat ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt wurde, aber er hat eine vorläufige Aufnahme wegen der Sicherheitslage in seinem Heimatland erhalten. A. und C. haben sich 2011 religiös verbunden und 2012 eine Tochter, B., bekommen.
Am 19. Juni 2012 hat A. beantragt, in die vorläufige Aufnahme von C. einbezogen zu werden, aber der Bevölkerungsdienst des Kantons Waadt hat dieses Gesuch an das Bundesamt mit einem ablehnenden Votum weitergeleitet. Das Bundesamt hat den Fall an die kantonalen Behörden zurückgeleitet, die das Gesuch um vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an das Bundesamt zur Prüfung und Entscheidung abgelehnt haben.
Die Beschwerdeführerinnen haben Beschwerde bei der Verwaltungs- und Staatsrechtskammer des Waadtländer Kantonsgerichts eingereicht, die die Beschwerde abgelehnt und die Entscheidung des kantonalen Dienstes bestätigt hat. Die Beschwerdeführerinnen haben dann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob der kantonale Dienst verpflichtet war, das Gesuch um vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an das Bundesamt zur Prüfung und Entscheidung weiterzuleiten. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Verfahren für die Familienzusammenführung nach Artikel 85 Absatz 7 des Ausländergesetzes (AuG) anwendbar war und die kantonalen Behörden verpflichtet waren, das Gesuch um vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an das Bundesamt weiterzuleiten.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Entscheidung des kantonalen Dienstes, die Weiterleitung des Gesuchs um vorläufige Aufnahme abzulehnen, willkürlich war, da sie die familiäre Situation der Beschwerdeführerinnen und ihr Recht auf Familienzusammenführung nicht berücksichtigte. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass das Verfahren für die Familienzusammenführung nach Artikel 85 Absatz 7 AuG von dem Verfahren für die vorläufige Aufnahme nach Artikel 83 AuG zu unterscheiden ist.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Ablehnung des kantonalen Dienstes, das Gesuch um vorläufige Aufnahme der…