Erwägungen

Der Bundesrat erließ am 19. Juni 2020 die Covid-19-Verordnung besondere Lage, die unter anderem eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen und im öffentlichen Verkehr vorsah. Am 4. November 2020 erließ der Regierungsrat des Kantons Bern die Covid-19-Verordnung des Kantons Bern (Covid-19 V/BE), die eine Maskenpflicht in allen Innenräumen von Schulen anordnete. Diese Pflicht galt jedoch nicht für Schüler im Kindergarten und in den ersten vier Schuljahren der Primarstufe.

Am 17. Februar 2021 erhob A. Beschwerde gegen diese Ausnahmeregelung beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach dem aktuellen Stand des Wissens davon auszugehen ist, dass auch an Schulen ein gewisses Risiko der Verbreitung von Corona-Viren besteht und dass die Verwendung von Gesichtsmasken dazu beiträgt, dieses Risiko zu reduzieren. Allerdings fehlen konkrete Angaben oder Abschätzungen, um wie viel das Ansteckungsrisiko durch die angeordnete Maskenpflicht reduziert wird.

Das Bundesgericht hält weiter fest, dass das Tragen von Gesichtsmasken die Kommunikation einschränkt und als unangenehm und belastend empfunden werden kann. Zudem ist in der Unterrichtssituation die zwischenmenschliche Kommunikation von größerer Bedeutung als beim Einkaufen. Dennoch sei die Maskenpflicht gerechtfertigt und…