Erwägungen

Im April 1972 gründete der deutsche Staatsangehörige Hanns Maier zusammen mit zwei Schweizern die Aktiengesellschaft Wohnbau AG Giswil mit Sitz in Giswil. Der schweizerische Mehrheitsaktionär war jedoch nur Treuhänder für Maier oder dessen Sohn. Mit Urteil vom 5. März 1981 erklärte das Bundesgericht den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnbau AG Giswil als nichtig, da die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs finanziell von Maier und damit ausländisch beherrscht gewesen sei.

Am 19. Januar 1982 reichte der Kanton Obwalden beim Kantonsgericht Obwalden Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Nichtigkeit der Wohnbau AG Giswil festzustellen, die Liquidation anzuordnen und der Liquidationserlös dem Kanton Obwalden zuzusprechen. Das Kantonsgericht hiess die Klage am 2. November 1984 gut. Die Wohnbau AG Giswil erhob Berufung gegen dieses Urteil, welche vom Obergericht des Kantons Obwalden am 15. April 1985 abgewiesen wurde.

Mit Berufung vom 4. Juni 1985 wendet sich die Wohnbau AG Giswil gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beklagten persönlichkeitsrechtlicher Natur ist und der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung dient. Daher ist gemäss Art. 44 Abs. 1 OG ohne Berücksichtigung des mutmasslich zu erwartenden Liquidationserlöses auf die Berufung einzutreten.

Weiter führt das Bundesgericht aus, dass Art. 57 ZGB auf alle juristischen Personen, also auch auf Aktiengesellschaften, anwendbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der widerrechtliche Zweck von Anfang an bestand oder erst im Laufe der Zeit entstanden ist. Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck aufzulösen ist und ihr Vermögen gemäss Art. 57 Abs. 3 ZGB an das zuständige Gemeinwesen fällt.

Das Bundesgericht weist auch die Argumente der Beklagten zurück, wonach Art. 20 BewB die…